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Die
Verfassungsbeschwerde
Neufahrn, den 13.3.2008
Verfassungsbeschwerde
des Herrn J E H W , Beschwerdeführers,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Freising vom
05.03..2008
und Beschluss des Landgerichts Landshut vom 21.2.2008.
Ich. erhebe
Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 05.03..2008 – AZ.: 73 C
1836/06 –, zugestellt am 08.03.2008
und den Beschluss des . Landgerichts Landshut vom 21.2.2008 zugestellt
am 25.2.2008
Ferner beantrage ich,
Prozesskostenhilfe
zu gewähren. PKH-Unterlagen liegen bei.
Gerügt wird die Verletzung der Art. 2 I, 19 IV, 20
III, 101 I 2 GG, insbesondere aber des Art. 3 I GG.
Begründung
TEIl I. prozessualer Sachverhalt
Der prozessuale Verfahrensfortgang stellt sich wie
folgt dar:
1. Verfahren vorm Amtsgericht
Ausgangspunkt war der Umzug des Bfs im November
2003 von München nach Neufahrn.
Im Januar erhielt der Bf. einen „Begrüssungsbrief"
des lokalen Stromversorgers Eon Bayern AG in dem ihm der übliche
Stromtarif angeboten wurde, der deutlich teuerer war, im Vergleich
zu dem Tarif den er vorher bei den Stadtwerken München bezahlt
hatte.
Gleichzeitig hatte der Bf. über Presse und Radio
Ankündigungen gehört, dass Eon Bayern im Juli den Strompreis
noch weiter erhöhen werde.
Mit Schreiben vom 15.1.2004 widersprach der Bf. der für Juli
angekündigten Strompreiserhöhung unter anderem mit der
Begründung, dass jetzt schon der Tarif höher sei als der, der
Stadtwerke München, die ja ihrerseits „Wiederverkäufer"
von Eon-Strom seien.
In der Folgezeit erzwang der Stromversorger
mittels seines eigenen Inkassodienstes die Zahlungen des Bfs unter
Androhung der Stromsperre. Der Bf. versuchte über einen längeren
Zeitraum hinweg den Stromversorger dazu zu bringen, eine
Zahlungsklage bei Gericht einzureichen. Der Stromversorger entzog
sich immer wieder unter zu Hilfenahme seines Inkassodienstes einer
Billigkeitsprüfung.
Im Oktober 2006, nachdem der Bf. erkennen musste, dass er unter
diesen Umständen den Stromversorger nicht zu einer Zahlungsklage
bewegen könne, ließ er die Stromsperre auf sich zukommen und
beantragte zum ersten Mal eine einstweilige Anordnung gegen den
Stromversorger. Diese wurde unter dem Aktenzeichen 73 C 1455/06
vom AG Freising gewährt.
Im November 2006 erlitt der Bf. einen zweiten
Herzinfarkt.
Im Dezember 2006 nach Ablauf der Frist der ersten Anordnung
sperrte der Stromversorger erneut den Strom beim Bf. und dieser
beantragte eine neue einstweilige Anordnung.
Bei der Antragstellung für die zweite Anordnung
ließ die Richterin dem Bf. über die Geschäftsstelle ausrichten,
sie könne über diesen Antrag nicht positiv entscheiden, wenn der
Bf. nicht Klage erhebe und die Sache rechtshängig mache, weil die
Begründung des Widerspruchs wegen der Billigkeit nicht
rechtsanhängig sei.
Der Bf. reichte auf Grund dieses richterlichen Hinweises am
gleichen Nachmittag Klage ein. Die Klage erhielt deshalb das
Aktenzeichen 73 C 1836/06 beim AG Freising. Unter dem Aktenzeichen
73 C 1835/06 vom AG Freising wurde die einstweilige Anordnung
gewährt, nachdem der Bf. wegen des richterlichen Hinweises die
Klage am gleichen Nachmittag eingereicht hatte.
Einige Tage später erhielt der Bf. bei einem Gespräch mit einem
Anwalt Kenntnis, dass der richterliche Hinweis falsch war und das
die Klageeinreichung rechtswidrig von der Richterin entlockt
worden war.
Im März kündigte der Stromversorger erneut ein
Stromsperre an, obwohl der Bf bereits für den laufenden
Zeitabschnitt 2006/2007 800 € á Konto nach der Klageeinreichung
eingezahlt hatte.
Der Bf beantragte erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung
und diese wurde rechtswidrig mit falscher Begründung von der
Amtsrichterin Wawerla, - die im übrigen für alle EA-Anträge
bisher, für die Klage in der Hauptsache, die zuständige
Richterin war und auch für spätere EA-Anträge blieb, -
verweigert. Das Aktenzeichen für diesen Antrag war
73 C 438/07 AG Freising.
Beweis: Antrag vom 21.3.2007 ( Anlage 17 )
Beschluss vom 22.3.2007 ( Anlage 16 )
Gegen diese Entscheidung legte der Bf. Beschwerde
beim Landgericht Landshut ein.
Beweis: Beschwerde vom 23.3.2007 ( Anlage
15 )
Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 29.3.2007 mit absolut
unzutreffender Begründung verworfen. Die Vorauszahlungen des Bfs
wurden überhaupt nicht berücksichtigt, genauso wie die laufende
Klage wegen Billigkeit der Strompreise von Juli 2004 bis zum
Zeitpunkt Antragstellung – es wurde wider besseren Wissens der
Schriftsatz des Bfs ignoriert, in dem dieser klar dargelegt hatte,
dass das Urteil des BGH VIII ZR 144/06 auf diesen Fall nicht
anwendbar sei. Die Kostenentscheidung wurde zu Lasten des Bf.s
getroffen. Das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts
Landshut war 32 T 807/07 LG Landshut.
Beweis: Beschluss vom 29.3.2007 ( Anlage 14
)
Gegen diese Entscheidung speziell gegen die endgültig
rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung richtet sich diese
Beschwerde nebenbei.
Dieser Teil der Beschwerde ist aber Nebensache und
berührt die Hauptsache dieser Beschwerde nur am Rande.
Wegen der Stromsperre war auch die Telefon- und
DSL-Anlage des Bfs. außer Betrieb. Als dieser im Mai einen
Herzanfall abends hatte und wegen des sich außer Betrieb
befindlichen Telefons nicht in der Lage war einen Notarzt zu rufen
erstattete der Bf. einen Strafantrag wegen Beihilfe zur
Körperverletzung gegen die Richterin Wawerla und gegen den
Vorstandsvorsitzenden Dr. Demel bei Eon.
Im Juni hatte der Bf. wieder Strom – vermutlich weil dies von
Eon veranlasst worden war nachdem diese Kenntnis vom Strafantrag
erlangten. Das Gericht hatte sich in dieser Angelegenheit nicht
geäußert.
Die Strafanträge sind für die vorliegende
Beschwerde unerheblich.
Im Zeitraum zwischen März und Juni lehnte die
Richterin Wawerla zweimal hintereinander den PKH-Antrag des Bfs
ab. Obwohl der Bf. im Dezember 2006 bei der Einreichung des
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der
Einreichung der klage die PKH- Unterlagen eingereicht hatte und
die Richterin auch in der Folgezeit laufend den neuesten Hartz4
Bescheid erhalten hatte, hat sie die PHK-Unterlagen nur für den
Antrag auf Erlass einer EA verwendet und im Februar zum ersten Mal
die PKH abgelehnt, mit der Begründung, dass sie keine PKH
Unterlagen erhalten habe.
Auf die Beschwerde hin wurde diese Entscheidung
zum ersten Male aufgehoben und angeordnet, dass hierüber neu zu
entscheiden sei und der Bf. die Unterlagen innerhalb einer
gesetzten Frist vorzulegen habe.
Der Bf. legte erneut die Unterlagen vor und die Richterin lehnte
nun zum zweiten Male die PKH ab und bezog sich erneut in
unzutreffender Weise auf das Urteil des BGH VIII ZR 144/06 bezog.
Der Bf. wies in seiner erneuten Beschwerde am 12.6.2007 nach, dass
dieses Urteil auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.
Mit Beschluss vom 24.7.2007 des Landgerichts
Landshut ( Aktenzeichen 14 T 1540/07 ) wurde ausdrücklich vom
Landgericht Landshut im Beschluss festgestellt, dass dieses Urteil
des BGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und es
wurde für den ersten Rechtszug PKH gewährt.
Im August 2007 sperrte Eon erneut, zum vierten
Male die Stromzufuhr beim Bf. Der Bf. reichte am 8.8.2007 erneut
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein beim
Amtsgericht Freising, - wieder bei Richterin Wawerla. Anstatt den
erforderlichen Rechtsschutz zeitnah zu gewähren, verschleppte die
Richterin den Rechtsschutz mit Winkelzügen und Rechtskniffen.
Zuerst verlangte sie - in einem „richterlichen Hinweis"
nach §139 ZPO vom 6.8.2007 ( welcher am 9.8.2007 mit einfacher
Post zugestellt wurde ) erneut die Vorlage der Zahlungsunterlagen
( welche sie ja bereits schon beim Antrag im März erhalten hatte
! ) und „versteckt als Nebenforderung" - vom Bf. im
Rahmen des Antrages für die EA eine vollständige Begründung des
Hauptsacheverfahren innerhalb von 14 Tagen.
Als der Bf. innerhalb von 4 Tagen diesen „richterlichen
Hinweis" vollständig abgearbeitet hatte ( mit einem
Schriftsatz, der alle Zahlungsunterlagen und Abrechnungsdaten
enthielt und der auch die vollständige Klagebegründung enthielt
– was immerhin einen Schriftsatz von 38 Seiten mit 370 Seiten
Anlagen ergab ! ), der am 13.8.2007 persönlich beim Amtsgericht
direkt eingereicht wurde.
Anstatt nun endlich den Rechtsschutz zu gewähren
stellte sich die Richterin „dumm" und behauptete mit einem
weiteren „richterlichen Hinweis nach §139 ZPO vom 14.8.2007 (
zugestellt am 17.8.2007 ) die Zahlungsunterlagen nicht zu
verstehen.
Der Bf. antwortete am 22.8.2007 damit, dass er der
Richterin eine Kopie eines erneuten Strafantrages gegen die
Richterin wegen Beihilfe zur Körperverletzung übermittelte und
Frist zum Erlass des Beschlusses setzte. Der Bf. teilte per
Telefax mit, dass er am 29.08.2007 wegen des Beschlusses beim
Amtsgericht vorsprechen würde um eine Ausfertigung des
Beschlusses abzuholen. Als der Kläger am 29.8.2007 auf der
Geschäftsstelle vorsprach wegen der Aushändigung des
Beschlusses, teilte die Richterin diesem durch die
Geschäftsstelle mit, sie „sei nicht in der Lage gewesen zu
entscheiden", weil die Akten wegen einer
Dienstaufsichtsbeschwerde nach Landshut abgegeben worden seien.
Der Bf. sandte hierauf an das Landgericht Landshut
eine Telefax mit Hinweis, das eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine
Fristensache sei und dass die Richterin das Landgericht
missbrauche, um vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich die
Entscheidung in einer Eilsache wegen einer einstweiligen Anordnung
zu verschleppen.
Hierauf teilte das Landgericht noch am gleichen
Nachmittag mit, dass die Akten sofort zurückgeschickt würden.
Am 3.9.2007 endlich erließ die Richterin ,
nachdem ihr keine weiteren Verschleppungstaktiken mehr zur
Verfügung standen, den erforderlichen Rechtsschutz. Das
Aktenzeichen war 7C 1153/07.
Die Tatsache, dass dieser Beschluss nicht - wie
bisher immer – auf vier Wochen beschränkt wurde, sondern nun
für die gesamte Zeit des Verfahrens befristet wurde, dürfte
zuallererst eine Folge eines „Anschisses" des Landgerichts
Landshut sein, da Richterin Wawerla von sich aus sicherlich nie
gewillt gewesen wäre, mehr als vier Wochen zu gewähren.
Der Bf. stellte am 13.9.2007 in der Hauptsache 73
C 1836/06 AG Freising den Antrag, dass alle Schriftsätze und
Anlagen, aus allen bisherigen Verfahren in der Hauptsache
beigezogen werden sollen, damit er sicher sei, dass alle
vorgelegten Beweise und Schriftsätze in den Nebenverfahren ab
sofort in der Hauptsache vorlägen und er machte geltend, dass
alle diese Unterlagen in der Hauptsache geltend gemacht werden
würden.
Damit begann endlich das Hauptverfahren. Der Bf.
wird , da das Hauptverfahren indirekt mit dieser Beschwerde zu tun
hat zunächst ohne eigene Wertungen nur die „Timetable" des
Verfahrens hier wiedergeben. Die Wertungen werden später anhand
der Anlagen eingeführt und der Bf. erspart damit sich und dem
Bundesverfassungsgericht unnötige Wiederholungen.
Alle diese Vorgänge in dieser Beschwerde ab jetzt laufen/liefen
unter dem Aktenzeichen des Hauptverfahrens 73 C 1836/06.
Mit Verfügung vom 4.9.2007 ( zugestellt am
6.9.2007 ) wurde der Beklagten aufgegeben binnen einer Frist von 14
Tagen dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.
Mit Schreiben vom 07.09.2007 zeigte die Beklagte
an, dass sie sich zu verteidigen beabsichtige und bestätigte den
Eingang des Schreiben am 6.9.2007
Mit Telefax vom 1.10.2007 bat die Beklagte um
Fristverlängerung ab der ursprünglichen Frist zur
Klageerwiderung,
Die Richterin gewährte mit Verfügung vom 2.10.2007
der Beklagten eine Fristverlängerung „antragsgemäß".
Mit Telefax vom 18.10.2007 übermittelte die
Beklagte ihre Klageerwiderung.
Der Bf. stellte deshalb am 23.10.2007 nach der
Akteneinsicht Antrag auf Erlass eines Säumnisurteils auf der Basis der
bisher vom Bf. eingereichten Schriftsätze und der Begründung, dass der
Schriftsatz verspätet eingegangen sei.
Die Richterin ließ mit Postsendung vom 24.10.2007
und mit der Verfügung vom 24.10.2007 den verspäteten
Schriftsatz der Beklagten und die Terminbestimmung auf den 11.12.2007 an
den Bf. übermitteln, ohne den Antrag des Bf.s vom 23.10. zu bearbeiten.
Daraufhin nahm der Kläger vorerst - durch die
Richterin und deren Handlungen vom 24.10.2007 genötigt - am 9.11.2007
mehrere Punkte der des Antrags auf Erlass eines Säumnisurteils
zurück, damit das Verfahren am 11.12.2007 nicht durch die richterliche
Disposition präjudiziert würde.
Am 11.12.2007 um ordentlichen Termin um 15:15 Uhr
war zwar der Bf. anwesend, aber die Beklagte war nicht anwesend.
Die Richterin ließ durch den Gerichtsbediensteten auf
dem Terminzettel am verschlossenen Verhandlungszimmer den Termin um
15:15 Uhr ausstreichen und auf 15:45 handschriftlich ändern. Sie kam
wohlweislich nicht persönlich herunter.
Der Bf. wartete bis 15:45 Uhr und die Beklagte war immer
noch nicht erschienen.
Statt dessen erschien erneut der Gerichtsbedienstete und änderte erneut
den Termin handschriftlich nunmehr von 15:45 auf 16:00 Uhr ab.
Um 16:00 endlich begann der Termin, nachdem die Beklagte
endlich erschienen war.
Der Bf. führte am Anfang des Termins aus, dass die Vertreterin der
Beklagten Volljuristin sei und genau wisse, dass die Verspätung zu
einem Termin ein Säumnisurteil nach sich ziehe und dass in München
für Beklagte „ keine Extrawurst" gebraten werde. Er beantragte
ein Säumnisurteil wegen Fristversäumnis der Beklagten.
Die Richterin ignorierte die Rüge und den Antrag und begann den Termin.
Als die Richterin den Bf. nach dessen Anträgen fragte, wiederholte der
Bf. erneut seinen Antrag auf Säumnisurteil. Anschließend teilte die
Richterin mit, dass beiden Parteien bis zum 27.12.2007 Schriftsatzfrist
gewährt werde und das der Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf
den 17.1.2008 festgesetzt würde.
Mit Schreiben vom 26.12.2007 ( bei Gericht am 27.12.2007
persönlich abgegeben ) reichte der Bf. Schriftsatz ein, machte kurze
Anmerkungen zum Termin, erneuerte seinen Antrag auf Erlass eines
Säumnisurteils und äußerte den Verdacht der fehlenden Objektivität /
Befangenheit und beantragte explizit die Anträge bis zum 15.1.2008 zu
verbescheiden..
Am 16.1.2008 erschien der Bf. auf der
Geschäftsstelle und beantragte Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde
von der Richterin verweigert.
Hierauf verlangte der Bf. die Richterin möge – wenn
sie schon die Akteneinsicht verweigere – wenigstens dem Bf. über die
Geschäftsstelle mitteilen, welche Seitenzahl das oberste / aktuellste
Schriftstück in der Akte habe. Diese Auskunft wurde von der Richterin
verweigert, mit der Begründung,, „dass diese Auskunft einer
Akteneinsicht gleichkäme".
Hierauf reichte der Bf. am 16.1.2008 einen
Ablehnungsantrag gegen Richterin Wawerla ein.
Beweis: Antrag vom 16.1.2008 ( Anlage 11)
In dem Original trug er handschriftlich als Postscriptum zusätzlich als
weitere Begründung die Verweigerung der Akteneinsicht und die
Verweigerung der Mitteilung der Seitenzahl der Streitakte als weitere
Gründe für den Antrag ein. In diesem Antrag ist eine weitgehende
Bewertung/Kommentierung des Bf.s zu den bisherigen Ereignissen des
Verfahrens.
Am 16.1.2008 erließ die Richterin dann den Beschluss, in dem sie
ihren Verkündungstermin vom 22.1.2008 auf den 27.2.2008 verschob.
Beweis: Verfügung vom 16.1.2008 ( Anlage 10 )
Als der Bf am 16.1.2008 nach Hause kam, sandte er
ein Telefax an das Landgericht Landshut mit der Bitte den „Status
Quo" der Akte zu sichern, mit der Begründung, dass die Gefahr
bestünde, dass dieser „Status Quo" nicht sicher sei.
Beweis: Kopie des Telefaxschreibens ( Anlage 09 )
Das Landgericht antwortete mit Telefax vom 16.1.2008
dem Bf. und teilte mit, dass der Status Quo nicht gesichert werden
müsse und bedrohte (!) den Bf. der lediglich das Verfahren absichern
wollte.
Beweis: Antwortfax vom 16.1.2008 ( Anlage 08 )
Der Bf. beantwortete dieses Telefax am 18.01.2008
mit einem normalen Schreiben.
Beweis: Schreiben des Bf.s vom 18.1.2008 ( Anlage 07 )
Mit dem ( willkürlichen ) Beschluss vom 22.01.2008
wurde der Antrag des Bf.s vom 16.1.2008 durch das Amtsgericht „abgefertigt"/abgewiesen.
Beweis: Beschluss vom 22.1.2008 ( Anlage 06 )
Mit Schreiben vom 5.2.2008 legte der Bf.
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.1.2008 ein und rügte ausführlich
die Mängel des Beschlusses und dessen Willkürlichkeit.
Beweis: Kopie der Beschwerde vom 5.2.2008 ( Anlage 05 )
Mit Beschluss vom 6.2.2008 gab das Amtsgericht
die Beschwerde und die Akte an das Landgericht ab.
Beweis: Beschluss vom 6.2.2008 ( Anlage 04 )
Am 21.2.2008 wurde die Beschwerde des Bf.s vom
5.2.2008 „abgefertigt"/abgelehnt. Die Ablehnung trug das
Aktenzeichen des Landgerichts Landshut 31 T 311/08.
Beweis: Kopie des Beschlusses vom 21.2.2008 (
Anlage 03 )
Mit Schreiben vom 25.2.2008 legte der Bf gegen den
Beschluss des Landgerichtes vom 21.2.2008 über die Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Freising außerordentliche Beschwerde und
Gehörsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut ein.
Beweis: Schreiben des Bf.s vom 25.2.2008 ( Anlage 02
)
Jetzt bitte aufpassen, weil’s witzig wird und man beim
Lesen zuerst nicht glauben kann, was hier steht !
Am 05.03.2008 lehnte der Richter Lachner am
Amtsgericht Freising (!) die außerordentliche Beschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts Landshut ab !
Beweis: Kopie des Beschlusses vom 5.3.2008 ( Anlage
01 )
Hier seien vorerst einmal folgende Stichpunkte genannt: Entzug
des gesetzlichen Richters, weil Richter sich einmischt und Beschluss
fasst über eine Beschwerde , die ihn gar nichts angeht, weil das
Landgericht Landshut zuständig ist ?!? So etwas nennt man wohl „konzertierte
Aktion" oder „bayerischer Weg"...
Juristisch wird das Ganze für das
Bundesverfassungsgericht deshalb besonders interessant, weil die
Kostenentscheidung für die Beschwerdesache ist „final", also
endgültig. Es gibt nichts mehr, was der Bf. juristisch ausschöpfen
könnte, um diese Kostenentscheidung aufzuheben ! Hinsichtlich der
Kostenentscheidung ist der Rechtsweg endgültig erschöpft und unter
Missachtung der Grundgesetzlichen Garantien abgefertigt worden.
Darüber hinaus ist aber das Ganze leider nicht ganz so einfach.... der
Bf. wird an späterer Stelle noch mal darauf zurück kommen, bei seiner
Rüge wegen der Verletzung des Art, 1 GG..
Vor diesem Beschluss hatte die Richterin Wawerla
nämlich nicht nur „dafür gesorgt" dass die außerordentliche
Beschwerde nicht nach Landshut weitergeleitet wurde, sondern zu einem
„freundlich gesonnenen Kollegen" wenige Zimmer weiter gelangte
und dort auch zügig auf den 5.3.2008 „vertagt wurde",- nein –
sie hat auch zügig und „pünktlich" am 27.2.2008 ein Endurteil
erlassen. Es bedarf keiner wilden Vermutungen oder hellseherischen
Fähigkeiten , wie dieses Urteil nach der bisherigen Vorgeschichte
ausfiel. Das Urteil spricht für sich....
Beweis: Urteil von 27.2.2008 ( Anlage 12 )
Die Berufung gegen dieses „Willkürurteil" ist
zwar noch nicht fertig, allerdings ist die Berufungsbegründung bereits
schon soweit hinreichend ausgeführt, das dieser Teil der Begründung
hier vorgelegt wird, um zumindest darzustellen warum dieses Urteil zu
recht vom Bf als „Willkürurteil" bezeichnet wird. – und das
ist keine subjektive Beurteilung des Bf.s, sondern vielmehr eine
juristisch objektiv begründete Tatsache.
Beweis: Klade der Berufungsbegründung ( Anlage
13 ).
Es sei ausdrücklich an dieser Stelle festgehalten, dass
die Berufung im Hauptverfahren keinerlei Auswirkungen auf den
Beschwerdegegenstand dieser Beschwerde hat. Allerdings könnte der
weitere Verlauf des Verfahrens noch „abenteuerliche"
Entwicklungen nach sich ziehen, die absolut nichts mehr mit dem
Grundgesetz zu tun haben und die in unzumutbarem Ausmaß erhebliche
weitere Grundrechtsverletzungen nach sich ziehen, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht zeitnah handelt. Das ist auch der Grund,
weshalb der Bf. sich genötigt sieht, diese Beschwerde schon jetzt vor
Abgabe der Berufungsschrift durch seinen Anwalt einzureichen.
TEIL II. Rechtliche Begründung
Die Verfassungsbeschwerde des Bf. ist zulässig und
begründet.
Gerügt wird die Verletzung der Art. 2 I, 19
IV, 20 III, 101 I 2 GG, insbesondere aber die Verletzung des
Art. 3 I GG.
I. Rechtswegerschöpfung
Der Rechtsweg ist nach § 90 I 2 BVerfGG im
Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu Art. 19 IV GG und zu
Art. 101 I 2 GG für den Bf. erschöpft. Zumindest gilt hier
die Regelung des § 90 II 2 Alt. 2 BVerfGG, weil dem Bf. sonst
durch die Nichtfortführung des Verfahrens vor dem BVerfG
unabwendbare Nachteile entstehen.
II. Rechtsverletzungen
1. Art. 19 IV GG
Die Entscheidung verstößt in beiden
Entscheidungspunkten 1. und 2. gegen den Justizgewähranspruch des
Bf. aus Art. 19 IV GG.
Stellt das Gesetz einen Rechtsweg bzw. eine
(weitere) Instanz oder den Zugang zu einem weiteren Gericht zur
Verfügung, so darf der Zugang zu diesem Rechtsweg nach ständiger
Rechtsprechung nicht unangemessen dermaßen erschwert werden, dass
dem Betroffenen dessen Wahrnehmung letztlich unmöglich wird.
In diesem Sinne stellt der Beschluss des
Amtsgerichts Freising vom 5.3.2008 eine unangemessene,
verfassungswidrige Erschwerung i.S. des Art. 19 IV GG dar.
Der Beschluss stellt daher eine willkürliche Entscheidung dar,
weil sie im Hinblick das vom Bf. angemahnte und vom Amtsgericht
Freising zu berücksichtigende Willkürverbot des Art. 3 I GG
bzgl. der fachgerichtlichen Entscheidung nicht nachvollziehbar
ist.
Denn die fachgerichtlichen Entscheidungen waren
selbst unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar
und es drängte sich bei ihnen und der Entscheidung des
Amtsgerichts Freising der Schluss auf, dass es sich bei ihnen um
eine Willkürentscheidung handeln musste. – Das Amtsgericht
Freising hat eigenmächtig eine Entscheidung für die es gar nicht
zuständig war, an sich gerissen und entschieden.
Dies gilt umsomehr für der für die
Kostenentscheidung vorangehende Antrag auf Ablehnung wegen des
Verdachts der Befangenheit nach allem objektiven rechtlichen
Ermessens positiv hätte beschieden werden müssen. Das
anschließend erlassene Urteil der befangenen Richterin beweist
final die vorliegende Befangenheit und den Vorsatz „am Gesetz
vorbei" den Bf. willkürlich schädigen zu wollen..
Ganz nebenbei erheben sich folgende Fragen:
Galt zum Zeitpunkt der Abfassung des Urteils noch das Wartegebot
der ZPO ? Wenn die außerordentliche Beschwerde positiv beschieden
worden wäre, hätte die Richterin das Verfahren gar nicht
weiterführen dürfen. Wurde, weil die Richterin „harte
Fakten" schuf nicht von vornherein die Beschwerde
unterlaufen, weil der dann für die Beschwerde zuständige Richter
nicht mehr objektiv sich mit der Beschwerde auseinander setzen
konnte/durfte ohne die Richterin und ihr Urteil zu kompromittieren
? Wurde nicht hierdurch der Beschluss vom 5.3.2008 nicht von
vornherein „präjudiziert" weil „nicht sein kann, was
nicht sein darf" ? Ist unter den gegebenen Umständen nicht
von vornherein mit wechselseitiger Wirkung die Sicherstellung
einer ordentlichen ersten Instanz vereitelt und dem Bf.
vorenthalten ?
Wie sieht das Ganze aus, wenn der Fall
zurückverwiesen wird und wieder bei der selben Richterin landet ?
Ist dann tatsächlich ein „objektives" Verfahren wirklich
aus objektiver Sicht „hundertprozentig" gewährleistet ?
Selbst wenn man dies nur zu 90% gewährleisten wollte, so würde
dies eine Beschneidung des Grundrechts des Bfs auf ein korrektes
und vor allem faires Verfahren ( nach Art.4 GG ) schmälern /
einschränken ? Objektiv und Fair - das ist wie mit dem
Schwangersein. Es gibt nicht „ein bisschen Schwanger"
.Anderenfalls läuft das Recht des Bf.s auf
Gewährung von Gleichheit vor dem Gesetz ins Leere.
Aufgrund der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ist es dem Bf. völlig unmöglich
bei einer Rückverweisung an die gleiche Richterin erneut
Befangenheit geltend zu machen, einerseits weil die Gründe nicht
erneut geltend gemacht werden können und andererseits weil er
sich die Kosten einer „abgewürgten" Beschwerde gar nicht
leisten kann,
Man möge nicht vergessen, dass der Bf. bereits
schon einmal willkürlich zu Unrecht mit Verfahrensgebühren aus
dem verweigerten Antrag auf Rechtsschutz in März 2007 belastet
wurde und jene Entscheidung ebenfalls schon „final" ist –
der Rechtsweg gegen die Kostenentscheidung schon erschöpft ist.
Der Bf. lebt schon jetzt von nur 277 € pro
Monat, da bei den Kosten der Unterkunft rechtswidrig monatlich 70
€ herausgekürzt werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht
München wegen dieser Kürzung „gammelt" schon seit 2004
unbearbeitet vor sich hin! Der Bf. kann nicht einfach hergehen und
die ortsübliche Miete von 390 € pro Monat nach eigenen
Gutdünken mit der Begründung „ Die ARGE will nicht mehr dafür
zahlen" herunterkürzen, ohne Gefahr zu laufen, dass er
innerhalb kürzester Zeit „auf der Strasse sitzt". Er ist
also genötigt trotz der Kürzung die volle Miethöhe plus
Nebenkosten zu überweisen.
Dass der Regelsatz seit 2003 nur um 2,00 €
erhöht wurde, ist angesichts der Inflation seit 2003 um über 25%
nicht wirklich ein Trost. Der Bf. kann mit Fug und Recht
konstatieren, dass bei dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag in
Höhe von 277 € „Null Luft" als „Marge" drin ist.
Die meisten Hartz4-Empfänger schaffen es nicht einmal mit 347 €
über den Monat zu kommen! Dabei muss der Bf. aus gesundheitlichen
Gründen eine cholesterinarme Diät halten, hat erhebliche
Zusatzkosten für Medikamente, die nicht von der Krankenkasse
bezahlt werden – und das sind nur ein Teil der Probleme....
Von daher ist jede selbst noch so
geringe rechtswidrige Kostenentscheidung verheerend
für den Bf. und stellt sofort eine direkte Verletzung des Art.1
des Grundgesetzes dar! Die Nichteinhaltung der Diät ( wegen
Geldmangel ) stellt eine direkte Verletzung des Grundrechts auf
körperliche Unversehrtheit dar – auch wenn sich die Schädigung
nicht sofort als tödlich erweist, so verkürzt sich die
Lebenserwartung drastisch bei Eingriffen in die Finanzen des Bf.s.
Insofern wird auch schon hier eine Verletzung des
Art. 3 I GG gerügt, weil die Entscheidung en der
angefochtenen Kostenentscheidungen eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung des Bf. gegenüber einem begüterten
Rechtssuchenden darstellt.
2. Art. 101 I 2 GG
Die Entscheidung beinhaltet zudem einen
verfassungswidrigen Verstoß gegen das Recht des Bf. auf seinen
gesetzlichen Richter..
Entschieden wurde beim Amtsgericht Freising unter
anderem durch einen gar nicht zuständigen Richter an einem gar
nicht zuständigen Gericht.
Hingegen richtet sich das gesamte fachgerichtliche
Verfahren wegen Richterablehnung nach §§ 41 ff. ZPO
hauptsächlich gegen die Richterin Wawerla.
Auch wenn § 41 ZPO dem Wortlaut nach auf
diese Konstellation keine Anwendung findet, weil die Richterin
Wawerla nicht selbst „Partei" ist, so ist dennoch gemäß
den Intentionen des Gesetzgebers § 41 ZPO hier sinngemäß
anwendbar.
Insofern beruht nach allgemeiner
Lebenserfahrung die Entscheidung des Amtsgerichtes Freising auch
auf der Verletzung des § 41 ZPO bzw. des Art. 101 I 2
GG:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmen nahe
– ggf. auch ehemalige – persönliche Beziehungen i.S. des
§ 41 ZPO grds. das Urteilsvermögen der Betroffenen. Das
gilt grds. auch für Richter. Im vorliegenden Fall betrifft das
nicht nur die Entscheidung der befassten Richter, sondern durch
ihre Einflußnahme auf die diesbezügliche Kollegialentscheidung
des Landgerichts Landshut von 21.2.2008 als auch des Amtsgerichts
Freising vom 5.3.2008 auch die Entscheidungen ihrer
Richterkollegen. Auch entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung,
dass vermutlich die zwei anderen Richter am Landgericht Landshut
sich allein schon aus gegenseitiger Rücksichtnahme auf ihre
Kollegin und zwecks einer weiteren, konstruktiven und gedeihlichen
Zusammenarbeit in deren Sinne entschieden haben; vgl. hierzu auch
die recht aufschlussreiche Abhandlung von Ernst Benda, dem
ehemaligen Bundesinnenministers und späteren Präsidenten des
BVerfG, „Befangenes zur Befangenheit", in NJW 2000, 3620.
So heißt es dort auf Seite 3621:
„So geht es mir bei vielen Entscheidungen, in
denen das BVerfG die Befangenheit eines Richterkollegen zu
beurteilen hatte. ... Sie sind wegen der alltäglichen
Zusammenarbeit, des Klimas der Kollegialität und oft enger
persönlicher Verbundenheit in einer heiklen Lage. Es besteht
eine persönliche Beziehung, die sie selbst befangen macht.
Würde eine vergleichbar enge persönliche Beziehung des
Richters zu einem der Verfahrensbeteiligten bestehen, so
würde ein Fall der Befangenheit vorliegen."
3. Art. 3 I GG
Die außerordentliche Beschwerde vom 25.2.2008
erfolgte schwerpunktmäßig namentlich unter dem
Gesichtspunkt der Rüge des Art. 3 I GG (Willkürverbot).
Indes stellt die Entscheidung des Amtsgerichts Freising ( sowohl
das Urteil vom 27.2.2008 als auch die Verfügung vom 5.3.2008
selbst eine Willkürentscheidung dar.
a) Verletzung von Verfahrensrecht
Somit stellt die Entscheidung des Amtsgerichtes
Freising mit Hinblick sowohl auf die bisherigen Ausführungen
wie auch auf das schriftsätzliche Vorbringen des Bf. vor den
Fachgerichten und vor dem Landgericht Landshut unter Verletzung
des Art. 3 I GG selbst einen Verstoß gegen das
Willkürverbot dar: Die Rechtsanwendung und das prozessuale
Verfahren des Amtsgerichts Freising sind unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich mehr vertretbar und es drängt sich daher der
Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden und
willkürlichen Erwägungen beruht; vgl. u.a. BVerfG, NJW 1954,
1235. Die Entscheidung ist schlechthin unhaltbar, offensichtlich
sachwidrig und eindeutig unangemessen.
Die Handhabung der Bestimmung des § 41 ZPO
durch das Amtsgerichts Freising stellt insoweit im Hinblick auf
Art. 101 I 2 GG unter Verletzung des Art. 3 I GG eine
Willkürentscheidung bzgl. der Anwendung verfahrensrechtlicher
Bestimmungen dar.
b) willkürliche Kostenentscheidungen als Folge
willkürlicher Entscheidungen
Gleiches gilt bzgl. Art. 19 IV GG auch im
Hinblick auf die Kostenentscheidungen als Folge der
vorangegangenen Entscheidungen.
c) Verletzung der Rechte aus §§ 41 ff. ZPO
Gleiches gilt zwangläufig auch für die
Anwendung prozessualen Rechts gemäß § 42 ZPO, die
rechtlichen Voraussetzungen die Ablehnung eines Richters
betreffend.
Hier ist die Rechtsanwendung unter Verletzung
des Willkürverbots des Art. 3 I GG insoweit willkürlich,
als gemäß dem bisherigen schriftsätzlichen Vorbringen des Bf.
insbesondere die Möglichkeit kumulativen Vorbringens bzw. der
Häufung von alten und neuen Ablehnungsgründen vom
Landgericht Landshut – zumindest in seinem Schreiben vom
21.2.2008 – bewusst völlig ausgeblendet wurde.– Das alles
widerspricht völlig einhelliger und unbestrittener ständiger
Rechtsprechung.
Schon aufgrund der bewussten Ausblendung dieser
Rechtsfragen ergibt sich, dass diese willkürliche
Nicht-/Rechtsanwendung für den Beschluss des Landgerichts
Landshut – wie auch für die fachgerichtlichen Entscheidungen
– entscheidungserheblich gewesen sein muss: Denn irgendeine
Funktion muss diese bewusste Ausblendung gehabt haben: Nämlich
nicht zu einem Ergebnis kommen zu müssen, das vom Amtsgericht
Freising nicht erwünscht war. Im Vordergrund stand somit
offensichtlich nicht die Rechtsfindung anhand des Gesetzes,
sondern ein vor vorneherein feststehendes Ergebnis; für das
offensichtlich nur noch ein Begründung gefunden werden musste,
bei dem jedoch die angesprochenen Problemkomplexe störten. –
Aus diesem Grunde wurde möglicherweise auch die Entscheidung
des Amtsgerichts Freising vom 5.3.2008 nicht mit Gründen
versehen.
d) Beschluss ohne Entscheidungsgründe
Daher stellt es weiterhin einen Willkürverstoß
dar, daß trotz der Gesamtumstände des Verfahrens der
Beschluss des Amtsgerichts Freising nicht zutreffend begründet
wurde. Je problematischer eine Entscheidung ist und je mehr
Rechtsfragen sie aufwirft, um so eher besteht für ein Gericht
die Notwendigkeit, seine Entscheidung zu begründen, und zwar
unter Angabe der die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen tragenden rechtlichen Erwägungen des Gerichts.
4. Art. 2 I, 20 III GG
Zusammengefaßt stellt gemäß dem gesamten
Vorbringen des Bf. die Entscheidung des Amtsgerichtes Freising vom
5.3.2008 ( und wahrscheinlich auch das Urteil vom 27.2.2008 wegen
der daraus resultierenden Konflikte hinsichtlich der
Sicherstellung einer fairen ersten Instanz) auch einen Verstoß
gegen die Rechte des Bf. aus Art. 2 I; 20 III GG dar.
- Art. 1 GG
Zur Würde des Menschen gehört es auch, dass man
nicht wie „der letzte Arsch", ein „bescheuerter alter
Knacker" oder „dummer Volltrottel" behandelt wird.
Der Bf. hat sich mit sehr viel Zeitaufwand in die überaus
komplexe Materie des §315 BGB und die Gesetze des
Energiewirtschaftsgesetzes eingearbeitet, sich mit viel
Arbeitsaufwand in die Volkswirtschaftlichen und
Betriebswirtschaftlichen Fakten rund um das Thema Strom und
Stromerzeugung sachkundig gemacht, und genau analysiert, weshalb
es bisher noch keinem Kläger gelungen ist, eine fachlich und
wirtschaftlich korrekte Billigkeitsprüfung zu erreichen. Sein
Schriftsatz vom 13.8.2007 dürfte mit Sicherheit das kompetenteste
Schreiben sein, dass bisher je innerhalb einer Billigkeitsprüfung
zu einer Verhandlung gelangte.
Der Bf. hat über lange Zeit hinweg versucht ein
ordentliches Verfahren zu erwirken und hat anstatt seine Zeit mit
Ablehnungsanträgen für jede „Nettigkeit" der Richterin zu
verschwenden, seine Bedenken zurückgestellt, und statt dessen mit
klaren rechtlichen Hinweisen auf die Verletzung prozessualen
Rechts reagiert.
Alle rechtlichen Belehrungen die der Bf. dem Gericht
übermittelte, in dem er diese Verletzungen rügte, wurden
konsequent ignoriert und führten allenfalls dazu, dass das
Gericht es nur „noch doller trieb". Eigentlich hätte der
Bf. diese Hinweise genauso gut nehmen können, und als Zettel in
der Klagemauer hineinstecken können. Das Ergebnis wäre das
gleiche geblieben.
Die „gnadenlose Arroganz" die gegenüber
dem Bf . im Verfahren an den Tag gelegt wurde, indem man die
Grundrechte nach Belieben verletzte und wider besseren Wissens
willkürlich den Bf. „abfertigte" sucht seinesgleichen.
Die erste Instanz soll nach dem Willen der „Gründungsväter"
die Tatsacheninstanz sein, in der die für den Fall erheblichen
Fakten und Tatsachen erhoben werden sollen.
In diesem Fall wurde bisher mit keinem Wort über die Kosten der
Strompreiserzeugung, des Stromhandels und der fehlenden
Konformität mit dem Energiewirtschaftsgesetz gesprochen –
abgesehen von den Schriftsätzen des Bf.s..
Dabei sollte die Energiewirtschaft – wenn diese
schon sich selbst ihre eigenen Gesetze schafft – wenigstens
dahingehend überprüft werden, in wie weit sie wenigstens ihre
selbst ausgesuchten Regeln einhält oder dies vielmehr eben nicht
tut und damit in unzulässiger Weise nicht nur den Bf. , sondern
die ganze deutsche Wirtschaft und alle Verbraucher schädigt, in
dem sie völlig überzogene Preise willkürlich dem „Markt"
und damit uns allen oktruiert.
Dieser Fall ist ohnehin schon kompliziert genug,
ohne dass es noch durch das Gericht unnötiger Weise zusätzlich
belastet wird.
Betrachten wir doch mal zur Abwechslung ein paar
bittere Realitäten und Aspekte:
An sich will keiner der Beteiligten außer dem Bf.
wirklich ein ordentliches Verfahren. Der Streitwert ist an sich -
begründet durch den „Einzelfall" - sehr niedrig.
Angesichts der Schriftsätze die im Rahmen der
Tatsachenermittelung noch fällig werden [ bisher wurde erst ein
„kurzer" Schriftsatz ( 13.8.2007 ) gefertigt – und der
umfasste bereits 38 Seiten kompakter Fakten und 370 Seiten Anlagen
] dürfte es jedem Außenstehenden sehr schnell klar werden,
weshalb jeder aber auch wirklich jeder Anwalt „das Weite
sucht", wenn ihm dieser Fall angetragen wird.
Die berührt auch direkt die Möglichkeit den Fall
überhaupt vor Gericht zu verhandeln. Wenn Anwaltszwang herrscht (
Postulationsgebot ) vor dem Landgericht, dann wird der Bf keinen
Anwalt finden, der die gesamte Tatsacheninstanz im Verfahren der
zweiten Instanz verhandeln würde !
Schon aus diesem Grund ist es für den Bf.
unerlässlich, dass die erste Instanz vollständig und
korrekt durchgeführt wird. Der Bf. hatte schon die
größte Mühe einen Anwalt zu finden, der wenigsten die
Rückverweisung betreibt, damit der Anwalt nicht an Unterbezahlung
„darben" muss.
Nun wird der Bf. noch dazu ( wenn denn endlich
eine Rückverweisung erfolgen sollte ), auf der Basis der
bisherigen willkürlichen Entscheidungen am Ende wieder mit
derselben Richterin konfrontiert, die bisher schon klar durch ihr
Handeln zum Ausdruck brachte, dass sie „absolut keinen Bock
hat" die Schriftsätze des Bfs überhaupt zu lesen –
geschweige denn sich inhaltlich damit auseinander zu setzen und
juristisch zu verarbeiten. Dann vertritt die „Dame" auch
noch die Ansicht, dass man als Richter "eh" sich alles
Leisten kann, die Kollegen werden schon das Ganze decken.. Und
selbst dort wo das Handeln nicht gedeckt wird, da geht man halt
„mit der Brechstange durch"... sollen sich doch andere
damit „rumärgern".
Das verleitet den Bf. doch glatt dazu, für sich
selbst zu konstatieren, das was seinerzeit unter Frau Dr.
Süssmuth begann ( nämlich die Abschaffung des
Begründungszwanges" beim Bundesverfassungsgericht ) nun
endlich beim Amtsgericht unten angekommen ist: Wenn dem Richter
ein Fall nicht passt, schmeißt er ihn vom Tisch runter – sein
Gehalt kriegt er trotzdem. Wenn dies sich konsequent weiter
entwickelt, nähern sich die Tage der „Judikative" einem
endlichen ( weil absehbaren ) Ende.
Das diese Haltung zutiefst destruktiv hinsichtlich
des Modells der Gewaltenteilung ist bleibt akademischen
Diskussionen - zumindest in nächster Zeit - vorbehalten. Aber der
Umgang mit dem § 41 ff ZPO in der Praxis der Zivilgerichte lässt
hier beim besten Willen nichts Gutes ahnen Dieser vorliegende Fall
zeigt an manchen Stellen bereits schon deutlich, was dabei heraus
kommt, wenn man beginnt die „hehre Fiktion" der „richterlichen
Objektivität" mit dem Dogma der „richterlichen
Unabhängigkeit" zu verteidigen und dabei außer Acht lässt,
das Selbstkontrolle in der Geschichte der Menschheit noch nie auf
Dauer funktioniert hat.
Nach derzeitigem Sachstand wurde dem Bf. eine
gesetzeskonforme erste Instanz verweigert. Ein ordentliches
Verfahren nach der Rückverweisung unter der bisherigen Führung
des Verfahrens am Amtsgericht München entspricht allenfalls purem
Wunschdenken.
Die Würde und Grundrechte des Bfs wurde durch die
bisherige Handhabung des Verfahrens mit Füssen getreten. Es wäre
doch wenigstens mal ein machbares Ziel, sicherzustellen, dass
diese Verletzungen nicht noch eine ausgiebige Fortsetzung/
Verlängerung erfahren.
Schlussbemerkung: Die Beschwerde richtet sich
konkret nur gegen die beiden Kostenentscheidungen. Die
Kostenentscheidungen sind aber Folgeereignisse von vorherigem Handeln.
Insofern sind die vorangehenden Ereignisse juristisch maßgeblich. Das
Urteil ist nicht Gegenstand der Beschwerde, aber es ist ein
schlüssiges Beweismittel in der Beurteilung der Ereignisse der
letzten Tage und der Ereignisse um den vor der Kostenentscheidung
vorangegangenen Ablehnungsanträgen, dass das Urteil nunmehr beweist,
dass die Befürchtungen des Bf.s im Verfahren hinsichtlich der
Objektivität des Verfahrens in vollem Umfang gerechtfertigt waren und
nicht die „Ausgeburt" „subjektiver Phantasien" – als
welche sie letztlich vom LG Landshut mit Beschluss vom 21.2.2008
gewertet wurden.
J E H W
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