Miscellaneous Karlsruhe : Quo Vadis ? |
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Der
Skandal geht weiter - ein Strafantrag und Generalbundesanwälte, die ihren Job nicht machen und eine kleine Staatsanwältin als "Bauernopfer" vorschieben ? ![]() ![]() |
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§ 339
Rechtsbeugung § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage 1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, 2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, 3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder 4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 82 Hochverrat gegen ein Land 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Also
hinsichtlich der Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft dürfte
bei keinem Leser ein Zweifel bestehen. Allerdings kann man ja verstehen,
dass man sich persönlich betroffen fühlt bei der
Generalbundesanwaltschaft, wenn man aufgefordert wird gegen die eigenen
Bekannten und Freunde vorzugehen und fühlt sich befangen ??? Davon
steht allerdings kein einziges Wort in diesem Brief.... § 258 Strafvereitelung (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. Dabei ist der Paragraph 258 eigentlich noch die etwas harmlosere Version für "Otto Normalverbraucher", wenn der einem Straftäter zum Beispiel zur Flucht verhilft, oder ähnliches... Für Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und Polizei ( die so etwas von Berufs wegen verfolgen müsen ) gibt es die "verschärfte" Version: § 258a Strafvereitelung im Amt (1) Ist in den
Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei
dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§
11 Abs. 1 Nr.8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als
Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme
berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Also
wenn man sich weigert, wegen der Straftaten gegen den Staat ordentlich
zu ermitteln ( und dazu gehört mindestens, das man mal die im
Strafantrag konkret benannte Akte anfordert und mal einen Blick
hineinwirft - immerhin sollen in der Akte ja die Beweise für die
Straftat sein. Da mutet es schon merkwürdig an und trägt den
schalen Geschmack von Feigheit, wenn man schon Angst davor hat,
wenigstens einen Blick auf die Beweislage zu werfen. Allerdings kann man
diese Haltung schon verstehen... am Ende findet man in der Akte
womöglich tatsächlich Beweise, die den Vorwurf im Strafantrag
erhärten und Beweisen, was Gott verhüten möge, weil man dann den
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes verhaften und unter Anklage
stellen müsste. Was gäbe es dann für häusliche Dramen, wenn die
eigene Ehefrau gesellschaftlich ausgegrenzt wird, weil man sich als
"Nestbeschmutzer" betätigt...da macht man sich lieber
strafbar, es gibt ja eh keinen, der es wagt einen hierfür zur
Rechenschaft zu ziehen... § 257 Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. Wenn man also sich selbst aus der Affäre zieht und dann auch noch demjenigen, den man den schwarzen Peter zugeschoben hat, anstiftet sich nach den von einem selbst gemachten Vorgaben auch "vom Acker" zu machen, und damit einem Straftäter dazu verhilft ungestraft davonzukommen, macht man sich selbst immer noch der Begünstigung strafbar...... Und solche Menschen arbeiten bei jener Behörde, die den Staat vor Menschen schützen sollen, die die Verfassung "außer Betrieb" setzen..... und damit unseren Rechtsstaat in seiner Grundlage angreifen. Da bleibt einem glatt jeder weitergehende Kommentar im Halse stecken... Was würde wohl passieren, wenn "Otto Normalverbraucher" einen dieser Straftäter in roter Robe mit einer Ohrfeige "beglückt" ? Nicht auszudenken... das arme Schwein würde von eben dieser Behörde öffentlich geteert und gefedert - also in Hand und Fußfesseln bei einer Pressekonferenz öffentlich am Nasenring vorgeführt werden...um dann den Delinquenten für Jahre wegzusperren.... greift hier eigentlich der Notwehrartikel des Grundgesetze, der den Bürgern erlaubt Widertand zu leisten, wenn der Staat und seine Vertreter das Recht brechen ??? |
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© Harro Walsh |